NEUE EINREISEVERORDNUNG FÜR KROATIEN

Ab heute den 1. Juli 2021 gilt eine NEUE Einreiseverordnung für Kroatien wie folgt:

 

Reisende, die aus einem EU/EWR Mitgliedstaat in die Republik Kroatien reisen

Den Reisenden, die direkt aus den Ländern und/oder Regionen der Europäischen Union oder aus Ländern und/oder Regionen des Schengen-Raums und den assoziierten Schengen–Ländern kommen, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, wird die Einreise in die Republik Kroatien ermöglicht, wenn sie ein gültiges und geltendes digitales EU-COVID-Zertifikat besitzen.

Ausnahmsweise, den Reisenden, die direkt aus den Ländern und/oder Regionen der Europäischen Union oder aus Ländern und/oder Regionen des Schengen-Raums und den mit dem Schengen –Raum verbundenen Ländern kommen und noch kein digitales EU-COVID Zertifikat besitzen, wird die Einreise in die Republik Kroatien ermöglicht gegen Vorlage: 

  • eines negativen PCR-Test oder eines Antigen-Schnelltestes – AST auf SARS-CoV-2. Antigen-Schnelltest – AST, wobei dieser Antigen-Schnelltest auf der von der Europäischen Kommission veröffentlichten gemeinsamen Liste der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig anerkannten Schnelltests für Antigene aufgeführt werden muss. Bei einem im Ausland durchgeführten AST muss der Hersteller des Tests und/oder der Handelsname des Tests sichtbar sein.  Andernfalls wird es nicht als glaubwürdige Feststellung für die Einreise in die Republik Kroatien akzeptiert. Befund des PCR-Tests darf nicht älter als 72 Stunden und des Antigen-Schnelltests nicht älter als 48 Stunden sein, und zwar ab dem Zeitpunkt der Testdurchführung bis zur Ankunft am Grenzübergang.  
  • einer nicht mehr als 210 Tage alten Bescheinigung über den Erhalt der zwei Dosis des Impfstoffs, der in der EU in Verwendung ist (Pfizer, Moderna, AstaZeneca, Gamaleya, Sinopharm) oder einer nicht mehr als 210 Tage alten Bescheinigung über den Erhalt einer Dosis des Impfstoffes, der nur in einer Dosis verwendet wird (Janssen/Johnson & Johnson),  falls seit dem Erhalt dieser einer Impfdosis 14 Tage verlaufen sind; 
     
  • Bescheinigung über den Erhalt der ersten Dosis des Pfizer-, Moderna- oder Gamaleya-Impfstoffs, aufgrund deren es möglich ist, in die Republik Kroatien im Zeitraum vom 22. bis zum maximal 42. Tag seit der Impfung einzureisen, bzw. vom 22. bis zum maximal 84. Tag seit der Impfung mit der ersten Dosis des Astra Zeneca–Impfstoffs.
     
  • Bescheinigung, dass sich die Person von einer SARS-COVID-2-Infektion erholt hat und eine Impfdosis innerhalb von 6 Monaten seit dem Anfang der Krankheit erhielt, wobei die Person mindestens 210 Tage vor der Ankunft am Grenzübergang geimpft werden muss.  
  • einen positiven PCR oder Antigen-Schnelltest, der bestätigt, dass sich die Person von einer SARS-CoV-2-Virusinfektion erholt hat, wobei der Test in den letzten 180 Tagen durchgeführt wurde und älter als 11 Tage ab dem Datum der Ankunft am Grenzübergang ist oder ein ärztliches Zertifikat, das bestätigt, dass sich die Person von der SARS-CoV-2-Virusinfektion erholt hat. 
     
  • oder diese Reisenden müssen einen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest – AST auf SARS-CoV-2 unmittelbar nach Ankunft in die Republik Kroatien durchführen (auf eigene Kosten) mit der Verpflichtung zur Selbstisolierung bis zum Eintreffen eines negativen Befundes. Falls es nicht möglich ist, einen Test durchzuführen, ist die Person verpflichtet, die Selbstisolierungsmaßnahme für einen Zeitraum von zehn (10) Tagen anzuwenden.

Ausnahmen von der Pflicht des Besitzes eines gültigen und geltenden digitalen EU-COVID-Zertifikates oder von den oben genannten Verpflichtungen sind:

  • Arbeitnehmer oder Selbstständige, die wichtige Aufgaben erfüllen, einschließlich Gesundheitspersonal, Grenz- und entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter, laut den Richtlinien zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern während der COVID-19-Pandemie, sofern sie nicht in der Republik Kroatien oder außerhalb der Republik Kroatien länger als 12 Stunden bleiben;
  • Schüler, Studenten und Praktikanten
  • Seeleute und Arbeitnehmer im Verkehrssektor oder Transportdienstleister, einschließlich LKW-Fahrer, die Waren zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Staates transportieren, und solche, die nur auf der Durchreise sind;
  • Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen, die eine Einladung von internationalen Organisationen erhalten und deren physische Präsenz für das Funktionieren dieser Organisationen (Militär- und Polizeibeamte sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  • Personen, die aus dringenden familiären oder geschäftlichen Gründen reisen, einschließlich Journalisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
  • Reisende auf der Durchreise, die verpflichtet sind, die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise zu verlassen;
  • Patienten, die aus dringenden gesundheitlichen Gründen reisen.
  • Die Bestimmungen über Grenzarbeitnehmer gelten auch für andere Kategorien von Reisenden, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder ihres Berufs häufig die Staatsgrenze überschreiten müssen (z. B. Sportler, die für Sportvereine in einem Nachbarland spielen)

 
Reisende, die eine der zuvor genannten Ausnahmen darstellen, sind verpflichtet, bei der Einreise in die Republik Kroatien glaubwürdige Unterlagen vorzuweisen, die die Person von der Pflicht befreien, einen von oben angeführten Tests zu haben, bzw. die Selbstisolationsmaßnahme anzuwenden.

 

Die ganze Verordnung ist unter dem nachstehenden Link des Ministerium für Inneres der Republik Kroatien zu entnehmen: https://mup.gov.hr/uzg-covid/deutsch/286213

Hochachtungsvoll,

KROATISCHE ZENTRALE FÜR TOURISMUS /  Branimir Toncinic  – Direktor

Foto : Aleksandar Gospić / Brela

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